Arbeit
Der Gast ist jederzeit verpflichtet, dem Personal der Parkverwaltung die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der gemeinsamen und individuellen Teile und Gegenstände zu gestatten, einschließlich der Straßen, Randstreifen, Wege, der Beleuchtung des Geländes, der Beschilderung, der Abwasserkanäle, der Entwässerung, der Teiche, der Pflanzen usw., auch wenn dies den Zugang zum Grundstück und/oder zur Wohnung des Gastes erfordert und/oder für den Gast eine vorübergehende Belästigung darstellt.
Die Parkverwaltung ist auch berechtigt, Gebäude und Anlagen für Wartungsarbeiten vorübergehend außer Betrieb zu nehmen, wenn dies für einen ordnungsgemäßen und sicheren Parkbetrieb erforderlich ist.
Wenn möglich, wird die Parkverwaltung einen solchen Besuch rechtzeitig ankündigen. In dringenden Fällen kann die Parkverwaltung von einer Ankündigung absehen.
In keiner der oben genannten Situationen hat der Gast Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Rückerstattung des Mietpreises.
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